Beitragsordnung

Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze

Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 7 der Vereinssatzung die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Umlagen und Gebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und die Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
  2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Erwachsene aktiv 80,00 €
Erwachsene passiv 50,00 €
Jugendliche bis 18 Jahre 50,00 €
Studenten, Auszubildende, Schüler und Bufdis über 18 Jahre bis 25 Jahre 60,00 €
Rentnerinnen und Rentner ab 65 Jahre aktiv 60,00 €
Rentnerinnen und Rentner ab 65 Jahre passiv 30,00 €
Familienhöchstbeitrag 145,00 €

  1. Mitglieder, die einen ermäßigten Beitrag in Anspruch nehmen wollen, müssen dies beim Verein mit dem entsprechenden Nachweis beantragen. Der Antrag ist vor der Beitragserhebung für das betreffende Jahr zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann der ermäßigte Beitrag auf Nachweis rückwirkend gewährt werden.
  2. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im darauffolgenden Jahr auf den Erwachsenenbeitrag umgestellt. Sofern Jugendliche bisher Mitglied im Rahmen einer Familienmitgliedschaft waren, wird für sie diese beendet.
  3. Frauen und Männer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden im darauffolgenden Jahr auf den Rentnerbeitrag umgestellt.
  4. Ehrenmitglieder sind vom allgemeinen Mitgliedsbeitrag befreit.
  5. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Mitglieder auf Antrag vom Vorstand von der Beitragspflicht sowie von Umlagen befreit werden.
  6. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB).
  7. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge beschließen.
  8. Mitglieder, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen können oder wollen, müssen die passive Mitgliedschaft beim Verein beantragen.

§ 4 Zahlungsweise, Mahnverfahren

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 1.4. fällig und eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
    Der Mitgliedsbeitrag für Neueintritte nach diesem Termin wird im ersten Jahr zum 1.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen ankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
    Der Beitragseinzug erfolgt im Abbuchungsverfahren (SEPA-Basis Lastschriftverfahren).
    Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, erhöht sich der jeweilige Jahresbetrag um 5 Euro.
    Kontoänderungen sind dem Verein unverzüglich zu melden. Rückbelastungsgebühren, die nicht durch ein Verschulden des Vereins verursacht werden, werden dem Mitglied weiterbelastet.
  2. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis zum 1.4. auf eines der nachstehenden Konten des Vereins:
    Kreissparkasse Ludwigsburg, IBAN DE69 6045 0050 0008 0102 29, BIC SOLADES1LBG
    VR-Bank Stromberg Neckar eG, IBAN DE36 6049 1430 0235 3880 09, BIC GENODES1VBB
  3. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 10 € pro Mahnung erhoben.
  4. Ist ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand, kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss zu.

§ 5 Eintritt, Austritt

  1. Beim Eintritt während des ersten Halbjahres ist der Beitrag voll, während des 2. Halbjahres hälftig zu entrichten.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Der Austritt muss bis spätestens 30.09. schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.

§ 6 Gebühren

Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Die Gebühr ist bei Kursbeginn zur Zahlung fällig.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde am 28.02.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit gleichem Datum in Kraft.

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